Wann Bitcoin steuerfrei wird — und warum die Antwort in Deutschland und Österreich verschieden ausfällt

Gastbeitrag von Stefan Haun: Stefan Haun ist Betreiber von bitinformer.com, einem unabhängigen Informationsportal rund um Bitcoin, Kryptowährungen und Krypto-Steuern.

Zwei Nachbarländer, dieselbe Frage, zwei Antworten, die einander ausschließen. In Deutschland entscheidet die Haltedauer über alles: Wer länger als ein Jahr hält, verkauft steuerfrei. In Österreich spielt die Haltedauer keine Rolle — dafür gibt es einen festen Satz.

Der teuerste Fehler in diesem Thema besteht darin, die eine Regel für die andere zu halten. Er passiert leicht, weil die meisten Ratgeber im deutschsprachigen Netz aus Deutschland kommen und ihre Regel stillschweigend für beide Länder ausgeben. Wer in Wien lebt und darauf wartet, dass sein Bitcoin „nach einem Jahr steuerfrei“ wird, wartet auf etwas, das es dort nie gegeben hat.

Dieser Text stellt beide Systeme nebeneinander, geht die Fragen durch, an denen sich die Praxis tatsächlich aufhält, und trennt am Ende sorgfältig, was heute gilt, von dem, was für 2027 geplant ist.

Deutschland: § 23 EStG und die Jahresfrist

Deutschland behandelt Bitcoin nicht wie eine Aktie. Es gibt darauf keine Abgeltungsteuer und keinen Sondersteuersatz. Stattdessen gilt § 23 EStG, das private Veräußerungsgeschäft: Bitcoin ist dort ein „anderes Wirtschaftsgut“, in einer Reihe mit Gold oder Kunst.

Daraus folgt eine im internationalen Vergleich ungewöhnlich großzügige Regel: Wer länger als ein Jahr hält, verkauft steuerfrei — ohne Obergrenze. Ein Gewinn von 200 Euro nach dreizehn Monaten ist steuerfrei, ein Gewinn von 200.000 Euro nach dreizehn Monaten ebenfalls.

Verkaufst du innerhalb des Jahres, zählt der Gewinn zu den sonstigen Einkünften und wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, je nach Einkommen also zwischen 0 und 45 Prozent, dazu gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Zwei Feinheiten entscheiden über bares Geld.

Die Frist beginnt am Tag nach der Anschaffung und muss überschritten sein, nicht nur erreicht. Wer am 10. März 2025 gekauft hat, verkauft ab dem 11. März 2026 steuerfrei — nicht am Jahrestag selbst. Am Jahrestag zu verkaufen heißt, einen Tag zu früh zu verkaufen, und das ist eine der häufigsten teuren Verwechslungen in diesem Thema.

Für Gewinne innerhalb der Frist gilt eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Kalenderjahr (seit 2024, davor 600 Euro). Das Wort ist entscheidend. Ein Freibetrag würde bedeuten: Die ersten 1.000 Euro bleiben immer frei. Eine Freigrenze bedeutet: Bis 999,99 Euro bleibt alles frei, ab 1.000,01 Euro ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der Teil darüber. Bei 999 Euro Gewinn zahlst du nichts, bei 1.001 Euro versteuerst du 1.001 Euro. Die Grenze gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte des Jahres zusammen.

Österreich: § 27b EStG und der Sondersteuersatz

In Österreich gilt seit dem 1. März 2022 die Neuregelung durch die ökosoziale Steuerreform. Kryptowährungen sind seither in § 27b EStG eigens geregelt und werden wie Kapitalvermögen behandelt.

Die Grundregel lautet: 27,5 Prozent Sondersteuersatz auf den Gewinn. Entscheidend ist, was dort nicht steht — kein Wort von einer Haltefrist. Ob du eine Stunde oder acht Jahre gehalten hast, ändert am Steuersatz nichts.

Es gibt eine Ausnahme, und sie ist groß. Kryptowährungen, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden, gelten als Altvermögen (§ 124b Z 384 EStG) und fallen nicht unter die Neuregelung. Ein Verkauf daraus ist steuerfrei — auch heute noch. Der Stichtag ist scharf und wird oft falsch wiedergegeben: Der 28. Februar 2021 gehört noch dazu, wer an diesem Tag gekauft hat, hält Altvermögen.

Daraus folgt dasselbe wie beim deutschen Fristbeginn: Der Kaufbeleg ist wertvoll. Wer nicht belegen kann, wann er angeschafft hat, kann die Ausnahme nicht geltend machen.

Seit 2024 sind inländische Dienstleister verpflichtet, die Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen, so wie Banken es bei Aktien seit Langem tun. Bei einem österreichischen Anbieter ist die Sache damit erledigt. Bei einem ausländischen Anbieter — und das sind die meisten großen Börsen — passiert das nicht, dann bleibt die Erklärungspflicht bei dir. Der Steuersatz ist derselbe, nur der Weg ist ein anderer.

 DeutschlandÖsterreich
Rechtsgrundlage§ 23 EStG, privates Veräußerungsgeschäft§ 27b EStG, Kapitalvermögen
Haltedauerentscheidet über allesohne Bedeutung
Nach über einem Jahrsteuerfrei, ohne Obergrenze27,5 % wie am ersten Tag
Innerhalb eines Jahrespersönlicher Steuersatz (0–45 %)27,5 %
Freigrenze1.000 € pro Jahrkeine
Altbeständekeine Sonderregelvor dem 1.3.2021 steuerfrei
Tausch Coin gegen CoinVeräußerung, neue Friststeuerneutral
Steuerabzug durch den Anbieterneinja, bei inländischen Anbietern

Die Fragen, an denen sich die Praxis aufhält

Was überhaupt als Verkauf zählt. In Deutschland nicht nur der Tausch in Euro: Krypto gegen Krypto ist ein Veräußerungsgeschäft, Bitcoin gegen Ethereum heißt also Bitcoin verkauft und Ethereum gekauft, mit neuer Frist. Auch das Bezahlen mit Bitcoin ist eine Veräußerung. Wer viel tauscht, produziert damit viele kurze Haltedauern, ohne je Euro gesehen zu haben. In Österreich ist derselbe Tausch steuerneutral, die Anschaffungskosten wandern mit — besteuert wird erst, wenn am Ende Euro herauskommen.

Welche Coins man eigentlich verkauft. Wer mehrfach gekauft hat, besitzt Coins mit verschiedenen Anschaffungsdaten. Die deutsche Finanzverwaltung wendet FIFO an: Als verkauft gilt, was zuerst gekauft wurde. Das ist meist von Vorteil, weil die ältesten Coins die längste Haltedauer haben, aber es ist keine freie Wahl. Geführt wird FIFO je Wallet beziehungsweise je Konto — wer auf mehreren Börsen handelt, rechnet für jede getrennt.

Was mit Staking und Lending passiert. Die frühere deutsche Sorge, dass Coins durch Staking oder Verleihen einer zehnjährigen Frist unterfielen, hat sich erledigt; das Bundesfinanzministerium hat 2022 klargestellt, dass es bei einem Jahr bleibt. Die Erträge daraus sind davon unberührt und im Zuflusszeitpunkt als sonstige Einkünfte zu erfassen. In Österreich gelten laufende Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen und werden ebenfalls mit 27,5 Prozent erfasst.

Was sich 2026 in Deutschland bewegt — und was davon gilt

Seit dem Sommer steht eine Frage im Raum, die viele nervös macht: Wird die einjährige Haltefrist abgeschafft? Die Antwort besteht aus zwei Teilen, und sie werden ständig durcheinandergebracht.

Was gilt: unverändert § 23 EStG. Für das Steuerjahr 2026 ändert das niemand mehr rückwirkend. Alles, was oben unter „Deutschland“ steht, ist die geltende Rechtslage.

Was geplant ist: Nach einem Haushaltsentwurf im Juli 2026 liegt seit Anfang September 2026 ein Referentenentwurf des Finanzministeriums vor. Danach sollen Gewinne aus Kryptowerten unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig und den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden — besteuert wie Aktien, mit rund 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Vorgesehen ist ein Bestandsschutz mit Stichtag: Die neue Regel soll nur für Kryptowerte gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden. Inkrafttreten zum 1. Januar 2027, der automatische Steuerabzug durch die Börsen ab 2028.

Beschlossen ist davon nichts. Ein Referentenentwurf ist der Vorschlag eines Ministeriums, kein Beschluss der Regierung:

SchrittStand
Politische Ankündigungerfolgt, Juli 2026
Referentenentwurf mit Gesetzestextliegt vor, seit Anfang September 2026
Kabinettsbeschluss zum Steuergesetzsteht aus
Bundestag und Bundesratsteht aus
Verkündung und Inkrafttretensteht aus

Jeder dieser Schritte kann den Inhalt verändern oder das Vorhaben stoppen. Genau deshalb heißt es in diesem Text durchgehend „soll“ und nicht „wird“.

Zur Herkunft dieser Angaben: Sie stammen aus der Berichterstattung über den Entwurf, nicht aus einem amtlichen Text, den ich selbst gelesen hätte. Bis der Regierungsentwurf veröffentlicht ist, kann sich jede Zahl darin noch ändern.

Was daraus folgt, und was nicht

Was nicht folgt: Verkäufe aus Angst vor einer Regel, die es noch nicht gibt. Wer heute innerhalb der Frist verkauft, um einer möglichen Änderung zuvorzukommen, zahlt garantiert den persönlichen Steuersatz — statt vielleicht später rund 25 Prozent.

Was folgt: Kaufdaten dokumentieren. Der Stichtag im Entwurf ist der 31. Dezember 2026, und ein Bestandsschutz ist nur so viel wert wie der Nachweis, wann gekauft wurde. Dasselbe gilt in Österreich für den Altvermögens-Stichtag. Im Nachhinein ist dieser Nachweis schwer zu beschaffen: Börsenkonten werden geschlossen, Exportformate ändern sich, und Anbieter verschwinden vom Markt. Für jeden Zukauf reichen vier Angaben — Datum, Menge, Preis in Euro, Anbieter. Eine eigene Tabelle, einmal im Quartal gepflegt, ist zehn Minuten Arbeit und ersetzt im Zweifelsfall eine Rekonstruktion aus Kontoauszügen.

Abgrenzung

Dieser Text ordnet die Rechtslage ein und beschreibt den Normalfall im Privatvermögen. Er ist keine Steuerberatung. Sobald es um größere Beträge, gewerblichen Handel, Mining, mehrere Wohnsitze oder Erbschaften geht, gehört das zu jemandem mit Zulassung — und bei einem Thema, das sich gerade bewegt, ist der Unterschied zwischen einem Ratgeber und einer Beratung größer als sonst.

Stand: 11. September 2026. Der nächste Schritt, an dem dieser Text veralten würde, ist der Kabinettsbeschluss zum Steuergesetz. Bis dahin gilt unverändert, was oben unter „Was gilt“ steht.



Hinweis: Dieser Gastbeitrag gibt die Einschätzung des Autors zum angegebenen Rechtsstand wieder und dient ausschließlich der allgemeinen Information. Er stellt keine Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr übernommen.

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